{"id":379,"date":"2012-01-31T16:45:02","date_gmt":"2012-01-31T15:45:02","guid":{"rendered":"http:\/\/fischerphotos.com\/?page_id=379"},"modified":"2018-11-05T01:40:58","modified_gmt":"2018-11-05T00:40:58","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/fischerphotos.com\/de\/impressum\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Gerhard Fischer \u2013 FischerPhotos -\/<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0<\/strong>&#8211; AGB des Fotografen-Handwerks &#8211; (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 \u2013 Seite 10.436)<\/p>\n<p><strong>I. Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>1. Die nachfolgenden AGB gelten f\u00fcr alle Gerhard Fischer \u2013 nachstehend Fotograf(en) genannt &#8211; erteilten Auftr\u00e4ge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.<\/p>\n<p>2. \u201eLichtbilder\u201c im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)<\/p>\n<p><strong>II. Urheberrecht<\/strong><\/p>\n<p>1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Ma\u00dfgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.<\/p>\n<p>2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.<\/p>\n<p>3. \u00dcbertr\u00e4gt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist &#8211; sofern nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart wurde &#8211; jeweils nur das einfache Nutzungsrecht \u00fcbertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.<\/p>\n<p>4. Die Nutzungsrechte gehen erst \u00fcber nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.<\/p>\n<p>5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom \u00a7 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielf\u00e4ltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte \u00fcbertragen worden sind. \u00a7 60 UrhG wird ausdr\u00fccklich abbedungen.<\/p>\n<p>6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.<\/p>\n<p>7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.<\/p>\n<p>8. Der Fotograf darf die von ihm erstellten Aufnahmen f\u00fcr seine Eigenwerbung nutzen. Sollen die Nutzungsrechte ausschlie\u00dflich an den Kunden \u00fcbergehen, muss dies im Vertrag schriftlich festgehalten werden.<\/p>\n<p><strong>III. Verg\u00fctung, Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegen\u00fcber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.<\/p>\n<p>2. F\u00e4llige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber ger\u00e4t in Verzug, wenn er f\u00e4llige Rechnungen nicht sp\u00e4testens 30 (in Worten: drei\u00dfig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach F\u00e4lligkeit zugehenden Mahnung zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>3. Bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.<\/p>\n<p>4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdr\u00fccklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bez\u00fcglich der Bildauffassung sowie der k\u00fcnstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. W\u00fcnscht der Auftraggeber w\u00e4hrend oder nach der Aufnahmeproduktion \u00c4nderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf beh\u00e4lt den Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr bereits begonnene Arbeiten.<\/p>\n<p><strong>IV. Haftung<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf f\u00fcr sich und seine Erf\u00fcllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Er haftet ferner f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erf\u00fcllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigef\u00fchrt haben. F\u00fcr Sch\u00e4den an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf \u2013 wenn nichts anderes vereinbart wurde \u2013 nur bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgf\u00e4ltig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.<\/p>\n<p>3. Der Fotograf haftet f\u00fcr Lichtbest\u00e4ndigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.<\/p>\n<p>4. Die Zusendung und R\u00fccksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die R\u00fccksendung erfolgt.<\/p>\n<p>V. Nebenpflichten<\/p>\n<p>1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen \u00fcbergebenen Vorlagen das Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Ver\u00f6ffentlichung, Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung besitzt. Ersatzanspr\u00fcche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, tr\u00e4gt der Auftraggeber.<\/p>\n<p>2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verf\u00fcgung zu stellen und unverz\u00fcglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht sp\u00e4testens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studior\u00e4ume die Gegenst\u00e4nde auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.<\/p>\n<p><strong>VI. Leistungsst\u00f6rung, Ausfallhonorar<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcberl\u00e4sst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgew\u00e4hlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang &#8211; wenn keine l\u00e4ngere Zeit vereinbart wurde &#8211; auf eigene Kosten und Gefahr zur\u00fccksenden. F\u00fcr verlorene oder besch\u00e4digte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Besch\u00e4digung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.<\/p>\n<p>2. \u00dcberl\u00e4sst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgew\u00e4hlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgew\u00e4hlten innerhalb eines Monats nach Verwendung zur\u00fcckzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der R\u00fccksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgeb\u00fchr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Besch\u00e4digung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschlie\u00dft, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz betr\u00e4gt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro f\u00fcr jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro f\u00fcr jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines h\u00f6heren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.<\/p>\n<p>3. Wird die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gr\u00fcnden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich \u00fcberschritten, so erh\u00f6ht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erh\u00e4lt der Fotograf auch f\u00fcr die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n<p>4. Liefertermine f\u00fcr Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdr\u00fccklich vom Fotografen best\u00e4tigt worden sind. Der Fotograf haftet f\u00fcr Frist\u00fcberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p><strong>\u00a0VII. Datenschutz<\/strong><\/p>\n<p>1. Zum Gesch\u00e4ftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers k\u00f6nnen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>VIII. Digitale Fotografie<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielf\u00e4ltigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datentr\u00e4gern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.<\/p>\n<p>2. Die \u00dcbertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielf\u00e4ltigung, wenn dieses Recht nicht ausdr\u00fccklich \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p><strong>IX. Bildbearbeitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des \u00a7 8 UrhG.<\/p>\n<p>2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verkn\u00fcpft wird.<\/p>\n<p>3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verkn\u00fcpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Daten\u00fcbertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder \u00f6ffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.<\/p>\n<p>4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Anspr\u00fcchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.<\/p>\n<p><strong>X. Nutzung und Verbreitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur f\u00fcr den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder \u00e4hnlichen Datentr\u00e4gern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.<\/p>\n<p>2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datentr\u00e4gern und Ger\u00e4ten, die zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.<\/p>\n<p>3. Die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bed\u00fcrfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.<\/p>\n<p>4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentr\u00e4ger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdr\u00fccklich schriftlich vereinbart wurde.<\/p>\n<p>5. W\u00fcnscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentr\u00e4ger, Dateien und Daten zur Verf\u00fcgung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentr\u00e4ger, Dateien und Daten zur Verf\u00fcgung gestellt, d\u00fcrfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentr\u00e4gern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der \u00dcbermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.<\/p>\n<p>8. Der Fotograf darf die von ihm erstellten Aufnahmen f\u00fcr seine Eigenwerbung nutzen. Sollen die Nutzungsrechte ausschlie\u00dflich an den Kunden \u00fcbergehen, muss dies im Vertrag schriftlich festgehalten werden.<\/p>\n<p><strong>XI. Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Erf\u00fcllungsort f\u00fcr alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich rechtliches Sonderverm\u00f6gen, so ist der Gesch\u00e4ftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.<\/p>\n<p><strong>XII. Salvatorische Klausel<\/strong><\/p>\n<p>Soweit Bedingungen der oben aufgef\u00fchrten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die \u00fcbrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Gerhard Fischer \u2013 FischerPhotos -\/ \u00a0&#8211; AGB des Fotografen-Handwerks &#8211; (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 \u2013 Seite 10.436) I. Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB gelten f\u00fcr alle Gerhard Fischer \u2013 nachstehend Fotograf(en) genannt &#8211; erteilten Auftr\u00e4ge. 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